Die Bewilligung von PKH setzt neben einementsprechenden Antrag voraus, dass die örtliche Zuständigkeitdes zuständigen Gerichts beachtet werden muss (§ 117 Abs. 1S. 3 ZPO). Je nach der beabsichtigten Vollstreckungsmaßnahme istdies: Ausnahme: In gesetzlich geregelten Fällen Pauschalbewilligung möglich Im Abrechnungsbeispiel beträgt der Gegenstandwert nach § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG 2.000 € (Maximalwert). Der Rechtsanwalt kann wie folgt abrechnen: Grundsatz: PKH-Bewilligung für jeden Vollstreckungsabschnitt gesondert Örtliche und funktionelle Zuständigkeit müssen beachtet werden Zudem ist durch die Geburt des Kindes _________________________ eine weitere unterhaltsberechtigte Person hinzugetreten, sodass sich das einzusetzende Einkommen nochmals um den nunmehr zu berücksichtigenden Grundfreibetrag von _________________________ EUR nach § 115 Abs. 1 S. 3 Nr.
2b ZPO vermindert. Wechselt der Schuldner jedoch seinen Wohnsitz inden Bezirk eines anderen AG, erstreckt sich die Bewilligung nicht aufVollstreckungshandlungen im Bezirk des nun zuständigenVollstreckungsgerichts. Vielmehr ist ein neuer Antrag aufPauschalbewilligung für die Zwangsvollstreckung erforderlich. Die „hinreichende Aussicht auf Erfolg“(§ 114 ZPO) ist im Verfahren der Zwangsvollstreckung –anders als im Erkenntnisverfahren – differenziert zu betrachten. Zunächst kann sie keine Rolle spielen, da sich ein Erfolg derVollstreckung kaum prognostizieren lässt. So sind sichRechtsprechung und Literatur darin einig, dass dieses Kriterium an sichungeeignet ist (Musielak/Fischer, ZPO, 3. Aufl., § 119 Rn. 9; Behr/Hantke, RPfleger 81, 266). Auch dem Schuldner kann ausnahmsweise PKH bewilligt werden Folgende Abrechnungen stehen Ihnen als Beispiel für Ihre eigenen Fälle rund um die Zwangsvollstreckung zur Verfügung. Grundlegende Informationen zu den Kosten und Gebühren der Zwangsvollstreckung erhalten Sie hier. Grundsätzlich scheidet eine pauschaleBewilligung für die (gesamte) Zwangsvollstreckung aus. Fürjeden Vollstreckungsabschnitt ist daher PKH gesondert zu bewilligen, dadie Zuständigkeit für die Bewilligung von PKH derZuständigkeit für die beabsichtigteVollstreckungsmaßnahme folgt und für die einzelnenMaßnahmen der Zwangsvollstreckung unterschiedlicheZuständigkeiten gegeben sind (s.o., S.
168). Außerdem ist die Erfolgsaussicht jedereinzelnen Vollstreckungsmaßnahme zu prüfen: Hierunter fallenalle Maßnahmen, die zur Durchführung des konkretenVollstreckungszugriffs erforderlich werden, wie etwa bei derSachpfändung die Pfändung und Verwertung des Gegenstandseinschließlich aller vorbereitenden sowie begleitendenMaßnahmen. A. Allgemeine Hinweise Rz. 1 Bürger, die nur über geringe finanzielle Mittel verfügen, sollen bei der Durchsetzung ihrer Rechte nicht benachteiligt werden. Der “Reiche” soll sich nicht einen Prozess finanziell leisten können, wogegen der “Arme” aus … Anmerkung: Im obigen Beispiel wurde eine 0,3-Gebühr für ein einfaches Schreiben nach Nr. 2301 VV RVG in Ansatz gebracht. Nach BGH, Urteil vom 17.09.2015 (IX ZR 280/14)[1]) kann u.U. auch eine 1,3-Geschäftsgebühr nach Nr.
2300 VV RVG in Rechnung gestellt werden. Im Entscheidungsfall hatte der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht reagiert, weshalb dieser einen Rechtsanwalt eingeschaltet hat. Quelle: Vollstreckung effektiv – Ausgabe 12/2002, Seite 168 Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei haben sich nach der Bewilligung der Prozesskostenhilfe wesentlich verschlechtert. Dies resultiert daraus, dass die Partei ihre Arbeitsstelle verloren hat und seit dem _________________________ Arbeitslosengeld bezieht. Hallo Janine, hier ein Beispiel: R fordert den Gegner G aus einem rechtskräftigen Titel über 5.000 EUR mit außergerichtlichem Vertretungsauftrag durch einfache Aufforderung zur Zahlung auf. MfG, Redaktion RVG-News.de [2]) Hierzu Hergenröder, Einigungsgebühr für den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Schuldner im Rahmen der Zwangsvollstreckung, DGVZ 2011, 117 ff. Hinweis: Nach den durch das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung neu gefassten §§ 802c ff.